Täuschung durch KI an der Hochschule: VG Kassel konkretisiert die Grenzen
Zwei Urteile des VG Kassel konkretisieren den prüfungsrechtlichen Umgang mit generativer KI.
Die Entscheidungen reihen sich damit in bereits ergangene Gerichtsentscheidungen ein: Klassische Täuschungstatbestände lassen sich auf KI-gestützte Prüfungsleistungen übertragen.
Im ersten Fall bestätigte das Gericht die Bewertung einer Bachelorarbeit als nicht bestanden. Ausschlaggebend waren eine deutliche Diskrepanz zwischen schriftlicher Arbeit und mündlichem Kolloquium, KI-typische Auffälligkeiten im Text und weitere Unstimmigkeiten im Bearbeitungsprozess. Das Gericht hielt einen Täuschungsnachweis im Wege des Anscheinsbeweises für möglich.
Im zweiten Fall ging es um eine Hausarbeit, bei der der Kläger generative KI zur Überarbeitung eigener Passagen und zur Recherche genutzt hatte. Das VG Kassel stellte klar: Bereits der einmalige ungekennzeichnete Einsatz generativer KI kann die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung überschreiten, auch ohne ausdrückliches KI-Verbot in der Prüfungsordnung. Nur eine rein formale Nutzung, etwa für die Rechtschreibprüfung, könne anders zu bewerten sein.
Für Hochschulen schaffen diese Entscheidungen mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Beweisführung. Zudem zeigen die Urteile, wie wichtig präzise Selbständigkeitserklärungen und eine saubere Dokumentation von Auffälligkeiten im Prüfungsverfahren sind.
Zu den Urteilen: 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS

